Beschluss der Jahreshauptversammlung am 16.10.2008
1. Der Verein führt den Namen "Springpfuhl e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein ist eine Interessenvertretung von Gewerbetreibenden am Springpfuhl. Er bündelt die Interessen seiner Mitglieder mit dem Ziel, gemeinsame Interessen gegenüber anderen am Standort Verantwortlichen koordiniert zu vertreten. Seine Mitglieder unterstützen im Zusammenwirken mit interessierten Bürgern sowie den unter genannten Gremien Maßnahmen zur Entwicklung und zur Erhöhung der Attraktivität des Wohn- und Gewerbestandortes am Springpfuhl. Ein auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
2. Ziel und Zweck des Vereins werden verwirklicht durch
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschulss.
5. Die schriftliche Austrittserklärung muss zum Ende des Geschätsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft. gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhätnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds hin den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
1. Organe des Vereins sind
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
2. Mindestens einmal im Jahr finder eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, im Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
4. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder erschienen sind.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Durchführung einer offenen oder geheimen Abstimmung eintscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand besteht aus
2. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht die Möglichkeit der Kooptierung von Mitgliedern.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
1. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
3. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen des Vereins an das Land Berlin
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin, Amtsgericht
1. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird für das Geschäftsjahr erhoben und ist anteilsmäßig bis zum 15. des Monats zu entrichten.
3. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds den Beitrag zeitweise ermäßigen oder erlassen.
Die Höhe des Beitrages beträgt
Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten sind nicht zulässig und sind durch den Schatzmeister einzufordern.
6. Der Beitrag ist durch Einzugsermächtigung bzw, Überweisung zu entrichten.
7. Während eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die Beitragszahlung, bleiben während des Beitragsrückstandes bestehen.